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Arbeitsrecht der neuen GroKo

Die Große Koalition hat sich für Arbeitsrecht viel vorgenommen. Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen wird ebenso wie die fortlaufende Leiharbeit künftig deutlich erschwert. Des Weiteren sollen Belegschaften leichter einen Betriebsrat gründen können, auch können Arbeitgeber künftig nicht mehr nach Belieben die Arbeitszeit flexibilisieren.

Betriebsräte sollen leichter gegründet werden

Die Gründung und ebenso die Wahl von Betriebsräten soll durch eine Heraufsetzung der bisherigen Schwellenwerte erleichtert werden. Das vereinfachte Wahlverfahren sah bislang nach § 14a Absatz 1 BetrVG 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer vor, künftig sollen es 100 KollegInnen sein. Dazu wird folgerichtig § 14 Absatz 5 BetrVG geändert. Danach können Belegschaften ab 101 bis 200 ArbeitnehmerInnen in Zukunft zwischen einem vereinfachten oder allgemeinen Wahlverfahren wählen. Es gibt mit Stand Mitte Februar (noch ist kein entsprechendes Gesetz beschlossen) noch einige Unklarheiten. Die Verhandler der Koalitionsparteien haben sich bislang noch nicht darauf festgelegt, ob es für diese Wahl einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Wahlvorstand bedarf. Dennoch gilt die Neuregelung als bemerkenswert arbeitnehmerfreundlich. Für Firmen, in denen bislang kein Betriebsrat existiert, dürfte sie zu einer erhöhten Dynamik der Mitbestimmung führen.

Begrenzung der Arbeitszeitflexibilisierung

Die sogenannte “Arbeit auf Abruf” (§ 12 Absatz 1 TzBfG) wird beschränkt. In Zukunft kann die Mindestarbeitszeit nur noch um 20 % unterschritten, um maximal 25 % überschritten werden. Die sogenannte “fingierte Arbeitszeit“ (§ 12 Absatz 1 Satz 4 TzBfG) wird auf 20 Stunden angehoben (vorher: 10 Stunden), sie gilt beim Fehlen einer verbindlichen Vereinbarung zur im Unternehmen geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit. Die “Null-Stunden-Verträge“, bei denen jede Regelung zur Wochenarbeitszeit fehlt, gelten damit künftig für die Arbeitgeber als sehr riskant – es sei denn, es wurde eine “betriebsübliche Arbeitszeit” als gültig betrachtet. Auch haben die Koalitionsparteien für das Arbeitszeitgesetz tarifliche Öffnungen hinsichtlich der Höchstarbeitszeit angekündigt. Welche Wirkung sie in der arbeitsrechtlichen Praxis entfalten werden, muss abgewartet werden. In Streitfällen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat können die Parteien künftig einen Moderator hinzuziehen.

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