Das Mutterschutzgesetz regelt den besonderen Kündigungsschutz für werdende und gewordene Mütter. Es wurde jetzt reformiert. Der Kreis zu schützender Frauen wurde erweitert.
Was hat sich beim Mutterschutzrecht geändert?
Das Gesetz integriert in seinen Geltungsbereich inzwischen auch arbeitnehmerähnliche Frauen, Schülerinnen und Studentinnen. Letztere erhalten zwar keine Lohnfortzahlungen, doch sie dürfen nun im Falle der Schwangerschaft und Mutterschaft bei Prüfungen und Praktika fehlen, ohne dass dadurch Nachteile entstehen. Mütter eines behinderten Kindes genießen nun eine verlängerte Mutterschutzzeit, sie gilt zwölf Wochen lang ab der Geburt. Es gibt auch Neuerungen, welche eher für die Arbeitgeber vorteilhaft sind. Mit Zustimmung der Frau ist nämlich nun die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (nur von 20.00 bis 22.00 Uhr) erlaubt. Das könnte nach Ansicht der Gewerkschaften Drucksituationen entstehen lassen: Manch eine Arbeitnehmerin ist vielleicht nicht mutig genug, die Bitte ihres Arbeitgebers nach solchen Arbeitszeiten abzulehnen. Es gelten allerdings strenge Voraussetzungen für solche Ausnahmen. Die Arbeit darf nicht gefährlich sein, auch ärztliche Bedenken dürfen nicht bestehen. Ebenso muss der Betrieb für eine derartige Beschäftigung eine behördliche Genehmigung einholen.
Arbeitgeber bleiben entlastet
Wie schon zuvor erleiden Arbeitgeber keine finanziellen Nachteile, wenn eine Frau aufgrund des Mutterschutzgesetzes freigestellt werden muss. Die Krankenkasse springt für die Lohnkosten ein. Grundsätzlich sind aber Schwangere durch die Arbeitgeber gesondert zu behandeln. Selbst im oft kolportierten Fall, dass sich eine Frau einstellen lässt und kurz danach dem Arbeitgeber mitteilt, dass sie schwanger ist, kann sie dieser nicht aus diesem Grund kündigen. Er würde dann die Zustimmung der Aufsichtsbehörde benötigen, die regelmäßig für diesen Fall nicht erteilt wird – es sei denn, der Arbeitgeber muss den Betriebsteil oder seinen ganzen Betrieb schließen. Anwälte raten dennoch schwangeren Frauen, ihren Arbeitgeber wegen der besseren Planbarkeit so früh wie möglich über den zu erwartenden Nachwuchs zu informieren. In der Regel freuen sich sowohl die KollegInnen als auch der Chef über so eine Nachricht und behandeln die werdende Mutti fürsorglich, ohne dass es juristischer Auseinandersetzungen bedarf.
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